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Last update:
12.11.2009

Leistungsbereich "Gleichbehandlung / Anti-Diskriminierung"

Gleichbehandlung fördern, Benachteiligung vermeiden bzw. beseitigen

A) Gleichbehandlung fördern durch rechtliche Beratung bei Arbeitsplatzkonflikten und Mobbing. Ein schlechtes Betriebsklima begünstigt die Benachteiligung von Beschäftigten.

B) Nach dem Gesetzeswortlaut des seit drei Jahren - nämlich seit dem 18.08.2006 - geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind Arbeitgeber im Bereich "Beschäftigung und Beruf" verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen von Personen

  • aus Gründen der Rasse oder
  • wegen der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

zu treffen. Diese Pflicht umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

Eine Möglichkeit des Arbeitgebers ist hier, seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung zu schulen. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten eine Stelle mitzuteilen, wo sie Verstöße gegen das Gesetz in Form einer Beschwerde melden können.

Beschäftigte haben bei unzulässiger Benachteiligung einen Anspruch auf Beseitigung, d. h. der Arbeitgeber wird verpflichtet bei Kenntnis einer Diskiminierung diese abzustellen.

C) Das AGG im Bereich "Zivilrechtsverkehr": Verbraucherschutz vor diskriminierendem Verhalten im privaten Alltag

Kunden können seit Dezember 2006 in einer Vielzahl von Fällen von Unternehmern und Geschäftsinhabern die Beseitigung ihrer Diskriminierung aus Gründen der sieben oben genannten Benachteiligungsmerkmalen - mit Ausnahme der Weltanschauung - verlangen.

Überall im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Freizeitbereich, wo die Anbieter grundsätzlich mit jedem zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden Geschäfte machen, dürfen nur sachliche Gründe Anlass für eine Benachteiligung sein.


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Claudia Daferner, webmaster@kanzleidaferner.de